Ausgangsüberlegung
Die Würde des Menschen ist unantastbar
(Art. 1 Satz 1 GG)
Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit
(Art. 11 Satz 1 GG)
Jeder Mensch, also auch der mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder sozialen Benachteiligungen, hat ein Recht auf eine möglichst kreative Gestaltung seines persönlichen Lebens. Im Allgemeinen lassen die Strukturen unserer Gesellschaft die freie Entfaltung besonderer Menschen nicht ohne weiteres zu. Deshalb bedürfen sie geschützter Entfaltungsräume.
Diese haben wir bewusst in dem sozialen Gefüge der Stadt aus dem die zu betreuenden Menschen meist stammen und in der Regel später leben, geschaffen.